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feldeinschränkungen) vorliegen, gelten als blind. Nachgewiesen
werden kann dies sowohl durch eine augenärztliche
Bescheinigung als auch durch das Merkzeichen „Bl“
im Schwerbehindertenausweis. Blinde Erwachsene erhalten
ab dem 18. bis zum 60. Lebensjahr seit dem 1.7.2008
in Nordrhein-Westfalen ein Landesblindengeld in Höhe
von monatlich 653,94 e. Dieses wird unabhängig von
Einkommen und Vermögen gezahlt. Blinde, die das 60.
Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld
in Höhe von 473,– e. Darüber hinaus kann
unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Blindenhilfe
nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragt werden.
Bei Blinden, die Leistungen der häuslichen und/oder teil
stationären
Pflege von den Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung
oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften
erhalten, wird das Blindengeld gekürzt. Das Gleiche gilt für
blinde Personen, die in einer Einrichtung (z. B. Altenheim)
leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz
oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger
(Sozialamt, Pflegekasse) übernommen werden.
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr
erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit können eine Hilfe in Höhe von 77,– E
monatlich zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten
Mehraufwendungen erhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben und
keine entsprechende Leistung nach sonstigen Vorschriften
erhalten. Dazu muss die Gehörlosigkeit von einem/einer
Hals-Nasen-Ohren Arzt/Ärztin oder vom Kreis Unna nachgewiesen
werden. Auch diese Leistung wird unabhängig
von Einkommen und Vermögen gezahlt und bei anderen
Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.
Alle genannten Hilfen werden auf Antrag gewährt. Entsprechende
Antragsformulare und etwaige weitere Informationen
erhalten Sie sowohl im hiesigen Sozialamt als
auch direkt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Letzterer ist Träger der Leistungen und auch bewilligende
und auszahlende Behörde.
Stadt Bergkamen – Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Ansprechpartner: Ralph Klose, 3. Etage, Zimmer 318
Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen
Tel.: 0 23 07 / 9 65 - 2 80, E-Mail: r.klose@bergkamen.de
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Behindertenhilfe
Warendorfer Straße 26 –28, 48145 Münster
Tel.: 02 51 / 5 91 - 36 10, Fax: 02 51 / 5 91 - 2 76
Internet: www.lwl.org
7.7. Sozialticket
Zum 1.12.2008 wurde im Kreis Unna erstmalig das sogenannte
Sozialticket eingeführt. Dieses Ticket ist im gesamten
Kreisgebiet gültig und kann für Bus- und Bahnfahrten
genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind unter
anderem folgende Personen:
■■ Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch XII
■■ Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch
XII
■■ Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Das Sozialticket muss beantragt werden und kostet monatlich
33,10 e (Stand 1.8.2019 ) für das gesamte Kreisgebiet.
Alternativ kann ein Sozialticket für das Stadtgebiet
Bergkamen beantragt werden. Dieses kostet monatlich
20,45 e (Stand 1.8.2019). Beide sind nur im Jahresabonnement
erhältlich, können allerdings jederzeit zum Ende
eines Monats gekündigt werden. Nähere Informationen
erhalten Sie beim
Kreis Unna – Fachbereich Arbeit und Soziales
Friedrich-Ebert-Straße 17, 59425 Unna
Ansprechpartnerin: Sabine Harms
Tel.: 0 23 03 / 27 - 36 57
E-Mail: sabine.harms@kreis-unna.de
/www.lwl.org
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