Wichtige SozialleistPunflgegene I 61
7.3. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Das sogenannte Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen
für den selbstgenutzten Wohnraum. Dieser
wird für Mieter einer Wohnung oder Bewohner eines
Heimes als Mietzuschuss bzw. für Eigentümer eines Eigenheimes
oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss
gezahlt.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt werden kann
hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Bei der Berechnung des Anspruchs werden folgende
Faktoren berücksichtigt:
■■ Die Zahl der Haushaltsmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes
■■ Die Höhe des Gesamteinkommens (Steuerpflichtige
positive Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
oder Renten, auch aus dem Ausland)
■■ Die Höhe der Miete oder Belastung (z. B. bei Eigenheimen),
die aber nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen
zuschussfähig ist
■■ Ggf. zu gewährende Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderung)
Bei Bewohnern eines Heimes verhält sich dies etwas anders.
Der Wohngeldanspruch ist dort nur vom Gesamteinkommen
des Bewohners abhängig. Auch dabei können
verschiedene Freibeträge berücksichtigt werden. Die
Höhe der Miete ist hier nicht ausschlaggebend, da dafür
ein vorgegebener Höchstbetrag angesetzt wird.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben z. B. Empfänger
von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
und von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Stadt Bergkamen
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Wohngeldstelle
3. Etage, Zimmer 323
Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen
Tel.: 0 23 07 / 9 65 - 2 75
7.4. Vergünstigungen durch den Besitz
eines Schwerbehindertenausweises
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches
IX (SGB IX) sind Menschen, bei denen mindestens
ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt.
Schwerbehinderten Menschen stehen nach dem SGB
IX verschiedene Leistungen und Nachteilsausgleiche zu
(siehe Punkt 6.5). Um diese Rechte zu beanspruchen,
muss die Schwerbehinderteneigenschaft nachgewiesen
werden. Dazu dient der Schwerbehindertenausweis, der
einen amtlichen Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaften
darstellt.
Die Kreisverwaltung Unna prüft das Vorliegen einer Behinderung,
den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche
Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
nur auf Antrag. Antragsformulare, sowohl für
einen Erstantrag als auch einen Verschlimmerungsantrag,
erhalten Sie gebührenfrei im Bürgerbüro bzw. am Infoschalter
im Foyer des Rathauses
der Stadt Bergkamen oder
direkt bei der Kreisverwaltung Unna.
Muster eines
Schwerbehindertenausweises