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5.4. Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Pflegezeit und Familienpflegezeit –
Möglichkeiten für pflegende Angehörige
Eine gelungene Vereinbarkeit von häuslicher Pflege und
Berufstätigkeit liegt sowohl im Interesse der pflegenden
Beschäftigten, als auch bei deren Arbeitgeber. Die Beschäftigten
möchten unter Beibehaltung ihrer Gesundheit
und Lebensqualität den Anforderungen aus beiden Bereichen
ihres Lebens gerecht werden. Arbeitgeber möchten
trotz schwieriger, privater Situationen, qualifizierte, motivierte
und leistungsfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
behalten. Die gesetzlichen Regelungen des Pflegezeitgesetztes
(PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetztes
(FPfZG) gelten seit dem 1.1.2015.
Für wen kann ich eine Pflegezeit beantragen?
Als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem
Familienpflegezeitgesetz gelten:
■■ Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
■■ Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
■■ Geschwister, Ehegatten der Geschwister und
Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der
Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
■■ Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder,
Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder
Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Kündigungsschutz
Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem
Pflege- bzw. Familienpflegezeitgesetz melden, können Sie
nicht mehr gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt
allerdings frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten
Termin. Er endet gleichzeitig mit dem Ende der Auszeit.
Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen
brauchen vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Die Gesetze
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
schaffen individuelle Rahmenbedingungen für unterschiedliche
Pflegesituationen:
■■ Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu
10 Arbeitstagen
(§ 2 PflegeZG, § 44 SGB XI)
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage
der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation
eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung
an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen. Für die Inanspruchnahme
der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein
Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine
Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad
1 entspricht.
Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern,
unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für diese
Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld
– beantragt werden. Dieser Antrag ist
unverzüglich zu stellen und wird von der Pflegekasse oder
dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen
nahen Angehörigen gewährt.
Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien eine finanzielle
Sicherheit, so dass sie sich im Akutfall ohne große
Einkommensverluste um ihre pflegebedürftigen Angehörigen
kümmern können. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
muss keine Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber
eingehalten werden und sie gilt unabhängig von der
Betriebsgröße.
■■ Pflegezeit – Freistellung bis zu sechs Monate
(§ 3 PflegeZG)
Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs
Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen
lassen. Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe
Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch
genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung
stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein
zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivil