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wenn sie ein jährliches Einkommen von über 100.000,– E
haben. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl bei stationärer
Pflege in einem Pflegeheim, als auch bei Pflege
im häuslichen Bereich, wenn das eigene Einkommen der
Betroffenen dafür nicht ausreicht.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
Üblicherweise genügt ein Anruf bei der Pflegekasse und
die notwendigen Antragsunterlagen werden zugeschickt.
Die Pflegekasse überprüft die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen und veranlasst einen Hausbesuch durch
einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK). Das Maß der Pflegebedürftigkeit und
die Einstufung in einen Pflegegrad wird durch das neue
Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“)
mittels eines Punktesystems in sechs Lebensbereichen mit
unterschiedlicher Gewichtung festgelegt:
Mobilität
(Gewichtung: 10 %):
beispielsweise: Positionswechsel im Bett, Halten einer
stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb
des Wohnbereichs, Treppensteigen
Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
beispielsweise: Erkennen von Personen aus dem näheren
Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung,
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen
von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von
Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken
und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(Gewichtung Bereich 2 + 3: 15 %):
beispielsweise: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und auto