Wichtige SozialleistPunflgegene I 63
Parkerleichterungen
Bei Vorliegen des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnlich
Gehbehindert) oder „Bl“ (Blind) kann durch das örtliche
Bürgerbüro ein Berechtigungsausweis für die Nutzung
von Behindertenparkplätzen ausgegeben werden. Sofern
ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“
oder „Bl“ beim Kreis Unna beantragt wurde, die Entscheidung
darüber jedoch noch aussteht, kann ein vorläufiger
Berechtigungsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von
neun Monaten ausgestellt werden. Voraussetzung dafür ist
der Eingangsbescheid des Kreises Unna über die Beantragung
des Schwerbehindertenausweises und eine ärztliche
Bescheinigung, die unter Angabe der vorliegenden
Erkrankung die Notwendigkeit eines solches Ausweises
bescheinigt.
Ansprechpartner für die vorgenannten Vergünstigungen:
Stadt Bergkamen
Bürgerbüro
Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen
Tel.: 0 23 07/ 9 65 - 2 06
Steuerermäßigung
Sofern ein Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen „aG“,
„H“ oder „Bl“ noch auf die selbstständige Nutzung eines
PKWs angewiesen ist, kann er von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit werden. Diese Befreiung gilt neben der Nutzung
der „Freifahrt“ im öffentlichen Personen- und Nahverkehr
(siehe oben). Schwerbehinderte, deren Ausweis einen
orangefarbenen Aufdruck mit dem Merkzeichen „G“ oder
„Gl“ aufweist, haben die Wahl. Sie können entweder die
„Freifahrt“ im öffentlichen Personen- und Nahverkehr
oder eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Höhe von
50 % beantragen.
Finanzamt Hamm
Grünstraße 2, 59065 Hamm
Tel.: 0 23 81 / 9 18 - 0
Fax: 0 23 81 / 9 18 - 4 60
7.5. Zuzahlungsregelungen zur ambulanten
Behandlung
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
10 % der Kosten erhoben. Allerdings darf die Zuzahlung
höchstens 10,– E und mindestens 5,– E pro Medikament
betragen. Liegen die Kosten darunter, wird der tatsächliche
Preis gezahlt. Eine Einschränkung stellt die Belastungsgrenze
dar. Diese bestimmt, dass die jährliche Eigenbeteiligung
2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten darf.
Bei chronisch kranken Menschen, die wegen derselben
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind,
liegt die Grenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Es gibt
keine Regelung, die grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht
befreit. Sobald jedoch die oben genannten Belastungsgrenzen
innerhalb eines Jahres erreicht wurden, fällt
die Zuzahlungspflicht auf Antrag für den Rest des Jahres
weg. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt bei
Ihrer Krankenkasse. Hilfreich ist hierbei, wenn Sie Belege
über bereits geleistete Zuzahlungen aufbewahren und bei
Bedarf dort vorlegen.
7.6. Hilfe für Blinde und Gehörlose
Hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose
können nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und
Gehörlose (GHBG) Leistungen zum Ausgleich der durch
ihre Einschränkung bedingten Mehraufwendungen erhalten.
Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein
Westfalen haben und keine entsprechende Leistung
nach anderen Vorschriften erhalten, können eine Hilfe von
monatlich 77,– E zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung
bedingten Mehraufwendungen beantragen. Diese
Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen
gezahlt und bei anderen Sozialleistungen (wie z. B. Wohngeld)
nicht als Einkommen angerechnet.
Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht
mehr als 2 % beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige
Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichts