Pflege I 39
5. PFLEGE
5.1. Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde am 1.1.1995 als eigenständiger
Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Es gilt eine
umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und
privat Versicherten. Alle, die gesetzlich krankenversichert
sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung
versichert.
Voraussetzungen des Leistungsbezuges:
Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI sind
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um
Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische
Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte
Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren
oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit
muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
Monate bestehen. Die Art und der Umfang der Leistungen
aus der Pflegeversicherung richten sich nach der Schwere
der Pflegebedürftigkeit.
5.2. Gesetzliche Pflegegrade
Seit dem 1.1.2017 steht nicht mehr der verrichtungsbezogene
Hilfebedarf in Minuten im Fokus. Entscheidend
für die Empfehlung des Pflegegrads ist dann der Grad der
Selbstständigkeit eines Menschen. Bei der Begutachtung
werden die Ressourcen und Fähigkeiten des pflegebedürftigen
Menschen differenziert erfasst.
Die fünf neuen Pflegegrade haben die bisherigen drei Pflegestufen
ersetzt. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen
gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung,
unabhängig davon, ob sie von körperlichen,
geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen
sind. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst
die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der
Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich
früher ansetzt.
Ab dem 1.1.2020 gilt, dass Kinder von Pflegebedürftigen,
die „Hilfe zur Pflege“ über das Sozialamt erhalten, erst
dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden,