Pflege I 45
gesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen
mindert den Einkommensverlust. Das Darlehen beantragen
Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (BAFzA). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt
und nach dem Ende der Pflegezeit muss es ebenfalls
in Raten wieder zurückgezahlt werden.
In besonderen Situationen greifen Härtefallregelungen. Es
besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit
15 oder weniger Beschäftigten. Die Pflegezeit muss dem
Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt
werden.
■■ Pflegezeit – Begleitung in der letzten Lebensphase
bis zu drei Monate
Sie können eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise
Auszeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.
Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der
letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate
lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen.
Sie können somit Ihrem Angehörigen auf seinem letzten
Weg beistehen, auch wenn sich der nahe Angehörige in
einem Hospiz befindet. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Die vorgenannten Regelungen zum Darlehen und
Arbeitgeber gelten hier ebenso.
■■ Familienpflegezeit – Freistellung bis zu 24 Monate
(§§ 2 und 3 FPfZG)
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu
24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn
sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher
Umgebung pflegen. Die Familienpflegezeit kann für
pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad
1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege
in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit
mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.
Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden
in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass
Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.
Mit dem so genannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit
können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel
aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im
Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und
Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten
und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.
Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust
auch während der Familienpflegezeit mindern. Das
Darlehen wird hier ebenfalls in monatlichen Raten ausgezahlt
und direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (BAFzA) beantragt. Nach Ende
der Familienpflegezeit müssen Sie es ebenfalls in Raten
wieder zurückzahlen. Auch hier gibt es situationsabhängig
Härtefallregelungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern
mit 25 oder weniger Beschäftigten. Auszubildende werden
nicht in die Mitarbeiterzahl mit eingerechnet. Die Familienpflegezeit
muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen
vorher angekündigt werden.
Detaillierte Informationen können Sie in der Broschüre
„Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend nachlesen. Es gibt sie zum Herunterladen,
Vorlesen oder zum Bestellen auf der Homepage
www.bmfsfj.de. Musteranträge und -formulare zum
Ausdrucken
und Ausfüllen finden Sie auf der Internetseite
www.wege-zur-pflege.de
/www.bmfsfj.de
/www.wege-zur-pflege.de
/www.bmfsfj.de
/www.wege-zur-pflege.de