Pflege I 41
aggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen,
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,
verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale
Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender
Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste,
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial
inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante
inadäquate Handlungen
Selbstversorgung
(Gewichtung: 40 %)
beispielsweise: Waschen des vorderen Oberkörpers,
Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs,
Duschen und Baden einschließlich Waschen
der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und
Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten
der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken,
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang
mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen
einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung
parenteral oder über Sonde
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
und Belastungen
(Gewichtung: 20 %):
beispielsweise: Medikation, Verbandswechsel und Wundversorgung,
Messung und Deutung von Körperzuständen,
Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder
therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(Gewichtung: 15 %):
beispielsweise: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung
an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen,
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpfle
ge zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
Die Entscheidung über einen Pflegegrad muss die Pflegekasse
Ihnen innerhalb von fünf Wochen schriftlich
mitteilen.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:
■■ Pflegegrad 1
„Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
■■ Pflegegrad 2
„Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
■■ Pflegegrad 3
„Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
■■ Pflegegrad 4
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
■■ Pflegegrad 5
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung“
Nach Zuerkennung einer Pflegestufe können Sie wählen,
ob Sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch
nehmen möchten. Wenn Sie eine private Pflegeperson,
beispielsweise ein Familienmitglied haben, die die Pflege
für Sie übernimmt, können Sie sich ein Pflegegeld von der
Pflegekasse auszahlen lassen (vgl. gelber Kasten). Alternativ
können Sie einen ambulanten Pflegedienst (siehe
Kapitel 5.5) beauftragen, für den Ihnen dann sogenannte
Pflegesachleistungen gewährt werden (vgl. gelber Kasten).
Hierbei wird von der Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst
abgerechnet. Beide Möglichkeiten können auch
miteinander kombiniert werden, wenn beispielsweise ein
Familienmitglied nur einen Teil der Pflege übernimmt,
andere Aufgaben ein Pflegedienst (sogenannte Kombileistung).
Pflegebedürftigkeit ist in der Regel kein unveränderbarer
Zustand. Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen kann
durch verschiedene Maßnahmen und Leistungen positiv
beeinflusst werden. Dazu gehören Pflegemaßnahmen,
Prävention, medizinische Rehabilitation, individuell zugeschnittene
Hilfs- und Pflegehilfsmittel sowie wohnumfeld