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Stadt Bergkamen
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Grundsicherung
Frau Debus /Frau Michels / Herr Herdring /
Herr Vonhoff
3. Etage, Zimmer 320 + 321
Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen
Tel.: 0 23 07 / 9 65 - 2 82
Kreis Unna, Fachbereich Arbeit und Soziales
– Abteilung Heimpflege –
Friedrich-Ebert-Straße 17, 59425 Unna
Tel.: 0 23 03 / 27 - 0
E-Mail: fb50@kreis-unna.de
Internet: www.kreis-unna.de
Beispielrechnung:
Alleinstehende Person, 67 Jahre, Miete inkl. Nebenkosten
356,– E, Heizkosten 83,– E, Altersrente netto 642,– E
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende Person) 446,– E
Kosten der Unterkunft 370,50E
Heizkosten 83,– E
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
(über den Rententräger) –
Mehrbedarfe (individuell festzustellen) –
Summe Bedarf 899,50E
abzüglich Netto-Renteneinkommen 642,– E
Grundsicherungsbedarf 257,50E
(Rechtsstand Januar 2021)
7.2. Hilfe zur Pflege (gem. SGB XII)
Die maßgeblichen Verrichtungen des täglichen Lebens sind
vor allem in den folgenden Punkten und Tätigkeiten zu sehen:
■■ Körperpflege (Waschen, Baden, Kämmen)
■■ Ernährung (Aufnahme der Nahrung)
■■ Mobilität (selbstständiges Aufstehen und
Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden)
■■ Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen,
Reinigung der Wohnung).
Eine Gewährung von Hilfe zur Pflege ist aber nur dann
möglich, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen
weder selbst tragen kann noch von anderen (z. B. der
Pflegeversicherung) erhält. Die Leistungen der Pflegeversicherung
sind somit vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Ist neben dem Einsatz einer Pflegefachkraft noch eine
dem Pflegebedürftigen nahestehende Pflegeperson zur
Sicherstellung der häuslichen Pflege tätig, kann ebenso
ein von der Pflegestufe abhängiges Pflegegeld in Höhe
von mindestens einem Drittel des Ursprungsbetrages gemäß
Pflegeversicherungsgesetz beantragt werden. Ausschlaggebend
ist, ob die Aufbringung der Mittel für die
Sicherstellung der Pflege der antragstellenden Person
und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
zuzumuten ist. Dies ist dann der Fall, wenn
das monatliche Einkommen eine individuelle Einkommensgrenze
nicht übersteigt.
Diese setzt sich zusammen aus:
■■ einem Grundbetrag in Höhe von 892,– E
(zweifacher Eckregelsatz)
■■ den Kosten der Unterkunft
(in einem angemessenen Umfang) und
■■ einem Familienzuschlag in Höhe von 312,20 E
(70 % des Eckregelsatzes) für den nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede
Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten
wird. (vgl. § 85 SGB XII)
Ggf. kann auch eine Kostenbeteiligung Ergebnis der
Prüfung sein. Einen entsprechenden Antrag auf Hilfe zur
Pflege sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der
Abteilung für Pflege des Kreises Unna.
Ansprechpartner:
Pflegemanagement des Kreises Unna
Tel.: 0 23 03 / 27 - 0
Fax: 0 23 03 / 27 - 55 55
E-Mail: fallmanagement-sgb12@kreis-unna.de
/www.kreis-unna.de
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