Wichtige SozialleistPunflgegene I 59
Es gibt unterschiedliche Institutionen, die älteren und hilfebedürftigen
Menschen Beratung sowie eine Vielzahl von
praktischen und finanziellen Sozialleistungen im Bedarfsfall
bereitstellen.
7.1. Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Ältere Menschen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte
Personen können manchmal ihren grundlegenden Bedarf
für den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen.
Die Vermeidung von Altersarmut wird deshalb
als eigentliches Ziel dieser Grundsicherungsleistungen
angesehen.
Seit dem 1.1.2005 sind die Leistungen nach diesem
Gesetz Bestandteil des neuen Sozialgesetzbuches XII
(SGB XII) (4. Kapitel).
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben und
■■ die Altersgrenze erreicht haben (schrittweise
Anhebung von 65 auf 67 Jahre) oder
■■ das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen
Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
■■ können Leistungen der Grundsicherung im Alter oder
bei Erwerbsminderung gemäß dem 4. Kapitel SGB XII
erhalten.
Ausschlaggebend ist dabei, dass der Lebensunterhalt
nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw.
aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
sichergestellt werden kann.
Zum Einkommen gehören z. B.:
■■ Renten (auch aus dem Ausland)
■■ Pensionen
■■Wohngeld
■■ Erwerbseinkommen
■■ Einkünfte aus Wohnrechten
■■ Unterhalt
■■ Zinsen
■■ Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
■■ Miet- und Pachteinnahmen
■■ Sonstiges
Zum Vermögen gehören z. B.:
■■ Haus- und Grundvermögen
■■ PKW
■■ Bargeld
■■Wertpapiere
■■ Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen,
Bausparkassen u. a.
■■ Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Vermögenswerte bis zu 5.000,– E bei Alleinstehenden bzw.
10.000,– E bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften werden
nicht angerechnet. Die Höhe der Grundsicherungsleistung
richtet sich nach dem Bedarf des Antragstellers.
Dieser umfasst:
■■ den für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarf
(nach der Anlage zu § 28 SGB XII)
■■ die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden
Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils
anteilig),
■■ ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
und
■■ bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
dem Merkzeichen G/aG einen Mehrbedarf von 17 %
des maßgebenden Regelbedarfs.
Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen können Sie
im Sozialamt der Stadt Bergkamen stellen. Falls Sie in einer
Einrichtung (Pflege- oder Behindertenwohnheim) leben,
sollten Sie sich an den Kreis Unna wenden.
7. WICHTIGE SOZIALLEISTUNGEN